LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferund
Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung zugrunde, soweit
nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 24
AGBG.
(4) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
(5) Die in unseren Drucksachen enthaltenen Angaben wie Maß-, Gewichts-, Werkstoffverwendungsund
Materialbehandlungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen stehen unter dem Vorbehalt
der Änderung aus technischen Gründen und des Irrtums unter Ausschluss jeder
Entschädigungsverpflichtung. Dasselbe gilt für Angaben und Auskünfte unserer Mitarbeiter.


§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von
4 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dort enthaltene Angaben sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.


§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Mindestauftragswert beträgt € 50,- netto. Bei geringerem Auftragswert berechnen wir € 5,- für
die Bearbeitung.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum kann der Besteller 2 % Skonto abziehen. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. oder eines an dessen Stelle tretenden Zinssatzes
einer europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist
jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht
dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.


§ 4 Lieferung

(1) Regale und Regalwagen werden zerlegt geliefert. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr
des Bestellers.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt,
für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des
Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen.
(4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des
vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.


§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere
verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben,
oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung) oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises zu verlangen
(4) Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers –
gleich, aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt
ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§
463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
(6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht für Sachoder
Personenschäden auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt.
Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist
beträgt 24 Monate und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz in § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei
anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richten sich nach § 6 Abs. (7),
soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.


§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses
Vertragsschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus
Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu denen Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn an, die
ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Dem Besteller ist bekannt, dass seine Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeichert und
verarbeitet werden.


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